April 2024

17. 4. (Mittwoch)

20:00 – 22:00
Arbeitssitzung

23. 4. (Dienstag)

19:00
Gemeinderat Uttenreuth
Uttenreuth, Rathaus, Sitzungssaal

Mai 2024

7. 5. (Dienstag)

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Alte Schule !!!

13. 5. (Montag)

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Gemeinderat Uttenreuth
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Wässerrecht und Mühlgraben an der Schwabach

Wahrscheinlich schon seit dem frühen 13. Jahrhundert gab es in Uttenreuth eine Mühle (siehe Paulus „Uttenreuth-Geschichtsbuch über ein fränkisches Dorf am Rande der Stadt“ S. 220). Endgültig abgerissen wurde sie 1992. Zum Antrieb des Mühlrads musste ein Kanal angelegt werden. Dazu staute man die Schwabach oberhalb der Mühle mithilfe eines Wehrs auf.

Obwohl der Mühlenkanal nun nicht mehr zum Antrieb der Mühle gebraucht wird, muss er doch erhalten bleiben. Die Gemeinde Uttenreuth, die das Mühlengelände erworben hat und damit Rechtsnachfolger des Müllers ist, muss nämlich ein altes Recht beachten. Es besagt, dass die Besitzer der Wiesen am Mühlenkanal diese aus dem Kanal bewässern dürfen.
Daher ist die Gemeinde verpflichtet, das Wehr wieder in Stand setzen zu lassen, wenn es durch Hochwasser beschädigt wurde.

Die aktuelle Situation:
In den letzten Jahren (vor allem 2012 und 2013) gab es an der Schwabach mehrfach Hochwasser, so dass es zu Dammbrüchen kam. Der Fluss bahnte sich seinen Weg um das Wehr herum und musste durch Dämme eingefasst werden, damit man ihn über das Wehr wieder regulieren konnte. Den jüngsten Beschluss zur Instandsetzung fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung am 1.Juli 2014.

2012:

2012
2012
2012

2013/14:

2013/14
2013/14
Der angeschwemmte Sand musste aus dem Mühlgraben gebaggert werden. Die Ränder wurden befestigt und die Wehranlage repariert.

Zur Historie dieses alten Gesetzes:

Die Besitzer der am Mühlenkanal und der Schwabach gelegenen Wiesen durften diese schon immer mit dem Wasser aus dem Kanal bewässern. Um den Betrieb der Mühle nicht zu stören, wurden die Zeiten der Wässerung vertraglich geregelt.

Das geschah nachweislich zum ersten Mal im Jahre 1426. In einer Urkunde ist festgehalten, dass ein entsprechender Vertrag vor dem Bürgermeister und dem Rat der Stadt Erlangen geschlossen wurde.

Folgende Regelung wurde vereinbart:
„Die Wiesenin– und Wasserteilhaber sollen die Macht und das Recht haben, die genannten acht Tagwerk durch den Mühlenhof und den Mühlengraben zu wässern an allen Sonntagen, allen Marien-Feiertagen und allen 12 – Aposteltagen zur festgelegten Zeit”

Urkunde zum Wässerrecht

Urkunde zum Wässerrecht
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Im dreißigjährigen Krieg ist die Mühle abgebrannt und die Wehre wurden abgerissen. 1655 wurden die Mühle wieder aufgebaut und die Wehre neu errichtet. Das Stauwehr oberhalb der Mühle hielt jedoch einem Hochwasser im Jahre 1674 nicht stand. Der Müller musste es neu bauen, wobei sich die Wiesenanrainer nicht an den Kosten beteiligten. Im Gegenzug ließ sie der Müller ihre Wiesen auch nicht mehr bewässern.

Diesem Zustand machte man im Jahre 1681 ein Ende. Man einigte sich gütlich und schloss einen Vertrag (s.o.). Dieser wurde unterzeichnet vom Lehnsherrn des Müllers, Joachim Ludwig Stiebar von und zu Buttenheim, und dem Amtmann des Markgrafen Christian Ernst von Brandenburg Bayreuth als Landesherrn der Wiesenbesitzer.

Rechte und Pflichten der Beteiligten wurden festgehalten. Insbesondere wurde das Recht der Wiesenbesitzer festgelegt,

“die acht Tagwerk Wiesen alljährlich und ewiglich von Walburgis an bis auf Michaelis (vom 1. Mai bis 29. September) alle Sonn- und Feiertage jedes Mal 24 Stunden zu wässern, nämlich am Feier– oder Sonnabend um 2 Uhr nachmittags anzufangen und vorzusetzen (d.h. den Schütz herunterzulassen) und anderen Tags, am Sonn– oder Feiertag darauf um die festgelegte Stunde wieder aufzuziehen und abzuschlagen, wie es an der Schwabach hier und an anderen Orten von Alters her üblich ist.”

Dieses Recht wurde vom Kgl. Bay. Bezirksamt im Jahre 1905 nicht nur bestätigt, sondern auch festgehalten, dass die Wässerungszeit nun 26 Stunden (statt 24 Stunden) beträgt. (Protokoll vom 26. April 1905) In einem Bewilligungsbescheid des Landratsamts Erlangen vom 4. Jan. 1968 zum Betrieb der „Uttenreuther Mühle“ wird ausdrücklich festgehalten, dass die Wasserrechte Dritter durch diesen Bescheid nicht berührt werden sollen und „die bestehenden Bewässerungsrechte in vollem Umfang wie bisher gewahrt bleiben“.